Satzung des Vereins
Best Friends for a second Chance e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Best Friends for a second Chance e.V. Sitz des Vereins ist Albstadt, Baden-Württemberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder und andere vom Vorstand beauftragte Dritte können im Rahmen des steuerlich Zulässigen eine Aufwandsentschädigung (sog. Ehrenamtspauschale) erhalten.
Über die Gewährung der Ehrenamtspauschale entscheidet der Vorstand; soweit eine solche an den Vorstand bezahlt werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Auch im Falle der Vereinsauflösung darf kein Mitglied einen Vermögensvorteil erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V., in Bonn, mit der Zweckbestimmung zu, das noch vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden.
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es,
a. den Tierschutz und Naturschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.
b. durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen des Tieres zu wecken.
c. das Wohlergehen der Tiere zu fördern.
d. Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten.
e. Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern.
f. durch enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Behörden und Tierschutzorganisationen die Tierschutzarbeit, sowie in gleicher Weise mit Naturschutzorganisationen die Naturschutzarbeit zu fördern.
g. das Sammeln von Spenden. Alle Einnahmen werden verwendet zur Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften zum Zweck des Tierschutzes.
§ 4 Vereinsmittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Alle Mittel werden zur Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften zum Zweck des Tierschutzes im Sinne dieser Satzung verwandt.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge vom Verein beschäftigt sind.
§ 5 Auflösung oder Zweckveränderung des Vereins
1. Die Auflösung oder die Zweckveränderung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit der in § 11, Abs. 6, der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu seinen Liquidatoren zu ernennen. Zur Bestellung der Liquidatoren sind in der dafür durchzuführenden Mitgliederversammlung 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V., in Bonn, mit der Zweckbestimmung zu, das noch vorhandene Vermögen ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen zu ihrer Aufnahme die Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten; sie sind nicht berechtigt, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Wahlen innerhalb der Jugendgruppen des Vereins. Die Tierheimordnung ist von allen Mitgliedern in jedem Fall zu beachten. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Legt der Bewerber gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages Einspruch ein, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
3. Der Verein kann Tierfreunde, die sich in hohem Maße für den allgemeinen Tierschutz oder für den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit und nehmen auf ihren Wunsch hin ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden kann.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss, a) wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. b) wenn das Mitglied den Vereinszweck und/oder den Verein schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand; im Einvernehmen mit dem Beirat. Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Ausschluss, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
§ 8 Beiträge
1. Jedes Mitglied, außer ein Gründungsmitglied, hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt; die beschlossene Beitragshöhe gilt als Mindestbeitrag.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
4. Bei der Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§3) zu dienen und diesen zu fördern.
§ 10 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung
b. der Vorstand
c. die Vertretung des Vorstandes
d. die Kassenprüfer
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder eines Organs des Vereins werden. Gleiches gilt für Personen, die in anderen Tierschutz- und Naturschutzorganisationen Mitglieder eines Organs sind.
§ 11 Jahreshauptversammlung
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Quartal des Jahres einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen. Die Einladung muss nicht unterschrieben sein.
3. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Entlastung des Vorstandes)
b. Amtsenthebung und Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder.
c. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr.
d. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
e. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
f. Beratung des Finanzplanes für das laufende Jahr.
g. Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern.
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
5. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen; zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8. Nur Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme eines Amtes gegeben haben, können von der Jahreshauptversammlung in ein Organ des Vereins gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
9. Wahlen sind auf Antrag – auch nur eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers -schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen dies verlangen.
10. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
§ 12 Anträge an die Jahreshauptversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 20 Mitgliedern haben.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlussfähig geblieben ist.
5. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt jedes nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen u.a. ausdrücklich folgende Angelegenheiten:
a. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
b. Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung.
c. Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
d. Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
e. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
f. die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§§ 6, 7).
g. die Einstellung und Kündigung von bezahlten Arbeitskräften des Vereins.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der §§ dieser Satzung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder in der Regel 14 Tage vorher eingeladen und anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter (bei Verhinderung des Vorsitzenden) kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
5. Sitzungen des Vorstandes sollten einmal pro Monat stattfinden. Der/die Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter leiten diese.
§ 16 Kassenprüfer
1. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch 2 Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
2. Der Kassenprüfer und ein Vertreter werden für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 17 Protokolle und Beschlüsse
Die in Vorstands- und Beiratssitzungen besprochenen Vereinsangelegenheiten sind schriftlich niederzulegen. Den betreffenden Protokollen sind Anwesenheitslisten beizufügen.
Die Protokolle sind auf der folgenden Sitzung dieser Organe zu verlesen und müssen von den Organen genehmigt werden.
§ 18 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 19 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit der in § 11 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung – unter Beachtung der für die Einladung zur Jahreshauptversammlung geltenden Frist und Form den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
§ 21 Formale Satzungsänderung
Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzungen aufzunehmen, wenn diese vom Registergericht gefordert werden. Die Änderungen müssen nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in